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unsere AGB's
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten auch bei abweichenden Bedingungen des Käufers
bzw. Bestellers für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Verkäufen und Leistungen,
sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. I. Auftragserteilung 1.
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden für den Liefer er erst durch eine von ihm
schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich. Bei sofortiger Lieferung kann die Auftragsbestätigung
durch die Rechnung ersetzt werden. 2. Angebote verstehen sich, auch wenn es nicht ausdrücklich
vermerkt ist, freibleibend und unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. 3. Die dem Angebot
zugehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten und
Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich ist nur unsere Auftragsbestätigung.
II. Preis 1. Den Angeboten des Lieferers liegen die jeweils gültigen Materialpreise und
Gestehungskosten zugrunde. Bei Änderung dieser Preise und Kosten bleibt eine Preisberechtigung
auf der Grundlage der am Liefertage gültigen Preise vorbehalten. III. Eigentumsvorbehalt 1. Die
Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
Eigentum des Lieferers. Gerät der Käufer bzw. Besteller mit der Zahlung in Verzug, so kann der
Liefer er Rückgabe der Waren verlangen bzw. von ihm aufgestellte Gegenstände wieder
abmontieren und an sich nehmen, ohne damit vom Vertrage zurückzutreten. 2. Be- und
Verarbeitungen erfolgen für den Liefer er unter Ausschluss des Eigentümererwerbs nach BGB §
950, ohne daraus auf Annahme und Zahlung des Entgelts verpflichtet zu sein. Die verarbeitete Ware
dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 3. Der Käufer bzw. Besteller
tritt bereits jetzt alle ihm aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware nach oder ohne
Verarbeitung entstehenden Forderungen an den Liefer er ab. Die Abtretung ist auf dessen Verlangen
dem Drittkäufer bekannt zu geben. 4. Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des
Eigentums (Vergleichsverfahren, Konkurs etc.) an der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer
bzw. Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Lieferer davon unverzüglich zu
benachrichtigen. Er trägt etwaige Kosten von Interventionen. 5. Der Käufer bzw. Besteller hat die
gelieferten Waren bis z ihrer Verarbeitung auf seine Kosten sachgemäß einzulagern. Er hat sie für
die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer- und Wasserschäden und gegen Diebstahl auf seine
Kosten zu versichern. Er haftet für alle ohne Verschulden des Lieferers eingetretenen
wertmindernden Verschlechterungen und einen etwaigen Verlust. IV. Zahlungsbedingungen 1. Die
Rechnungen des Lieferers sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zustellung durch die Post
gilt die Rechnung mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. 2. Eine
abweichende Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart werden. 3. Die Aufrechnung
etwaiger Gegenforderungen ist nicht zulässig. 4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne
Mahnung pro angefangenen Monat Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen. 5.
Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers bzw. Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig,
so ist der Lieferer, unbeschadet der ihm sonst gesetzlich zustehender Rechte berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Lieferpreises für alle noch nicht beiderseits erfüllten
Verträge sowie sofortiger Bezahlung noch nicht fälliger oder gestundeter Rechnungsbeträge und
sofortiger Einlösung der in Zahlung gegebenen Wechsel zu verlangen und zwar ungeachtet der
darauf vermerkten Fälligkeitstage. V. Lieferung 1. Sämtliche Lieferungen und Sendungen erfolgen
unverpackt für Rechnung und Gefahr des Käufers bzw. Bestellers, auch wenn die Preise frachtfrei
vereinbart sind. In diesem Falle wird die tarifmäßige Fracht von der Rechnung in Abzug gebracht.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche An stände aufweisen,
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. VI. Reklamationen 1. Reklamationen jeglicher
Art sind sofort nach Erhalt der Ware dem Liefer er zu melden. 2. Transportschäden sind durch den
Spediteur bescheinigen zu lassen und dem Liefer er sofort anzuzeigen. VII. Lieferfrist 1. Die
Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem
Besteller und dem Liefer er schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. 2. Die
Lieferfrist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung
die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus
Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei
Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. b) bei Lieferung mit
Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. 3.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Einwirkung höherer Gewalt oder auf
sonstige vom Liefer er nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist
angemessen verlängert. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Liefer er gestellten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 4. Wird der Versand oder die
Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen
Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass
höhere Kosten nachgewiesen werden. VIII. Aufstellung 1. Die Aufstellung von Einfriedungen
erfolgt nach den Maßen der dem Liefer er gegebene Lageplänen oder nach vorhandenen
Grenzsteinen. Der Besteller trägt für die behördliche Genehmigung der betr. Anlage Sorge. Er
übernimmt die Gewähr für das Vorliegen der Baugenehmigung und für die Richtigkeit der dem
Liefer er für die Montage übergebenen Lagepläne, der Grenzsteine oder der ihm sonst angezeigten
Grenzen und ist verpflichtet, die einschlägigen Anweisungen zum Schutz unterirdischer Leitungen
zu beachten. Er muss vor Beginn der Montagearbeiten bei den zuständigen Stellen (Post, E-Werk,
Gas Werk, Tiefbauamt u .a.) feststellen, ob und wo an der Baustelle Erdleitungen verlaufen. Das
Ergebnis muss dem Liefer er rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben werden. Unterbleibt eine
Meldung, wird verbindlich angenommen, dass eine Überprüfung erfolgte und unterirdische
Leitungen, gleich welcher Art, an der Baustelle mit Gewissheit nicht zu erwarten sind.
2. Die Preise gelten stets nur unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse. Für alle
arbeitserschwerenden Umstände wie z. B. felsiges, lehmiges oder sumpfiges Erdreich, vorhandene
Hecken,, alte Zäune oder sonstige Hindernisse und ihre Beseitigung zur ordnungsgemäßen Montage
gilt als vereinbart, dass diese Arbeiten vom Liefer er unter gesonderter Berechnung der
erforderlichen Zeit und aufgewandten Kosten erledigt werden. Es besteht für den Lieferer keine
Verpflichtung auf Überprüfung und Hinweis auf arbeitserschwerende Umstände bei den
Montagevoraussetzungen. Das Risiko eines durch arbeitserschwerende Umstände begründeten
Aufwands trägt der Besteller. Für Zäune aller Art, auf einem Sockel, sowie für Tore und Türen
zwischen Steinpfeiler, sind die Löcher auszusparen. Sofern die Löcher nicht vorhanden sind,
übernehmen wir das Aus stemmen derselben nur im Stundenlohn. 3. Verzögert sich die Aufstellung
durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers oder wird vom Besteller eine
Unterbrechung der Montage veranlasst, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten wie die für
Wartezeiten und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu seinen Lasten. Das gilt auch für die
Kosten der Umsetzung von Einfriedungen, die wegen vom Liefer er nicht verschuldeter
Nichteinhaltung der Grenzen erforderlich werden. 4. Der Besteller ist verpflichtet, dem Aufsteller
eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
5. Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu
bescheinigen. Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller
und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des
öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen
Lasten die Löhne gehen. 6. Der Liefer er haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und
Aufstellung der Liefergegenstände, er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und Aufstellung zusammenhängen
oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. IX. Haftung Für Mängel, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftete der Liefer er und Ausschluss weiterer Ansprüche
gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind
nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6
Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet,
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder
deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem
Liefer er unverzüglich schriftlich gemeldet werden. 2. Der Besteller hat die ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn
nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen
kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. 3. Zur Vornahme aller dem
Liefer er notwendig erscheinenden Änderungen sowie die Lieferung von Ersatzteilen hat der
Besteller dem Liefer er angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist
der Liefer er von der Mängelhaftung befreit. 4. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um
die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachtbesserungsarbeiten oder
Lieferungen von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlageteile, die wegen der
Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. 5. Wenn der Lieferer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der
Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Liefer er eine
Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung
verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur so erklärt werden, wenn sein Interesse an der
Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. 6. Erkennt der Liefer er
rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6
Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine
Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. 7. Für Erzeugnisse von Zulieferanden, soweit sie
nicht in das Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanden für
Mängel der Lieferung erhaltenen Bestimmungen. X. Sonstige Schadenersatzansprüche, Rücktritt 1.
Wird dem Liefer er oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die
allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf
grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen
Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden kann. Grobe
Fahrlässigkeit eines Zulieferanden berechtigt den Besteller zu Schadensatzansprüchen nur dann,
wenn der Liefer er die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanden vernachlässigt
hat. 2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von VI, Ziff. 3 Abs. 1, die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, steht dem Liefer er das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 3. Anderweitige Ansprüche des Bestellers
gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. XI. Gerichtsstand 1. Alleiniger Gerichtstand ist bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des
Lieferers. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. XII. Übertragbarkeit und
Verbindlichkeit des Vertrages 1, Besteller und Liefer er dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im
gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche
sind frei übertragbar. 2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Produkte
in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Stutensee, den 1. Oktober 2000 KSM-Zaunbau
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